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Verpflichtungserklärung

Die schweizerischen Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt oder darüber Zweifel bestehen. Damit verpflichtet sich die Garantin oder der Garant, die ungedeckten Kosten (einschliesslich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von Fr. 50'000.00 zu übernehmen.

Wenn eine Verpflichtungserklärung nötig ist, stellt die zuständige schweizerische Auslandvertretung der ausländischen Besucherin oder dem ausländischen Besucher ein entsprechendes Formular mit den nötigen Instruktionen zur Verfügung. Die Vorlage einer genehmigten Verpflichtungserklärung gibt keinen Anspruch auf eine Visumerteilung.

Sobald die vollständig ausgefüllte Verpflichtungserklärung mit allen notwendigen Unterlagen (s. untenstehendes Formular "Verpflichtungserklärung Unterlagen" beachten) am Schalter der Einwohnerkontrolle eingereicht worden sind, wird die Einwohnerkontrolle die notwendigen Abklärungen treffen. Die Verpflichtungserklärung wird anschliessend umgehend an das Migrationsamt Zürich weitergeleitet.

Wichtig: Sie werden vom Migrationsamt nicht über das Weiterleiten der Verpflichtungserklärung an die Botschaft orientiert. Am besten erkundigt sich der Gast nach circa 14 Tagen direkt bei der Schweizerischen Vertretung, ob er das Visum auf der schweizerischen Botschaft (im Ausland) abholen kann.


Weitere Informationen:
Antworten auf häufige Fragen zum Einreise- und Visumverfahren

Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit

Preis

Fr. 60.00

Zugehörige Objekte

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